Gesetz.sh
AUSWERLV

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung (Auswandererberatungserlaubnisverordnung - AuswErlV)
§ 4 Mitteilungspflicht

Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.