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AUSLZUSTV_2024
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§ 6
AUSLZUSTV_2024
Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV)
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Quelle