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AUSLZUSTV
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§ 7
AUSLZUSTV
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV)
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
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