Gesetz.sh
AUSLWOBAUG

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
§ 2 Höhe der Bausparsumme

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.