Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AUSLWBGDV_8
/
§ 3
AUSLWBGDV_8
Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle