Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AUSLWBGDV_6
/
§ 8
AUSLWBGDV_6
Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle