Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AUSLWBGDV_5
/
§ 9
AUSLWBGDV_5
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle