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AUSLWBGDV_13
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§ 6
AUSLWBGDV_13
Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
J
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Quelle