(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern
- 1.
- 2.
- die Erhebung von Beweisen anordnen und
- 3.
- einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.