(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (
§ 8) anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §
§ 21 bis 36.