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AUSLWBENTSCHG
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§ 22
AUSLWBENTSCHG
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
J
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Quelle