Entschädigungspflichtig ist im Falle des
§ 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach
§ 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des
§ 64 Abs. 1 und des
§ 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.