Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in
§ 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948 einzustellen.