Gesetz.sh
AUSLINVG

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
§ 7 Ermächtigung

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.