Gesetz.sh
AUSGLFOG_1965

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 6 Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.