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AUSBERSTV
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§ 4
AUSBERSTV
Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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