Gesetz.sh
AUSBERSTV

Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.