Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- 3.
- 4.
- entgegen § 4 ein Schwein verbringt,
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- 11.
- entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- 12.
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,
- 13.
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,
- 14.
- entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,
- 15.
- entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 16.
- entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder
- 17.
- entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt.