Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AUGENOPTAUSBV
/
§ 2
AUGENOPTAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin*) (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung - AugenoptAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L