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AUFWERSTV
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§ 5
AUFWERSTV
Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.
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Quelle