Gesetz.sh
AUFWERSTV

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung)
§ 2 Abrechnung

Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.