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AUFBHV
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§ 9
AUFBHV
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle