Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
AUFBHV
/
§ 7
AUFBHV
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
§ 7
Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L