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AUFBHG
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§ 7
AUFBHG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)
§ 7
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
J
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Quelle