Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach
§ 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des
§ 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.