(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 und dem Ausgleich nach
§ 38 sind die nach
§ 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach
§ 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 und den Ausgleich nach
§ 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.