Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für
- 1.
- die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,
- 2.
- 3.
- die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,
- 4.
- 5.
- 6.
- die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,
- 7.
- 8.
- die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und
- 9.
- die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.