Ordnungswidrig im Sinne des
§ 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
- 2.
entgegen
§ 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
- 3.
entgegen
§ 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.