Gesetz.sh
ATA-OTA-G

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 50 Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.