(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach
§ 56 oder
§ 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.