Gesetz.sh
ASCHULG

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 16 Freiwillige Förderung

Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.