Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
- zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
- 2.
- zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
- 3.
- zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
- 4.
- zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
- 5.
- zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;