(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des
§ 14a Abs. 4, des
§ 14b Abs. 1 und 2 sowie des
§ 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.
(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind
§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6,
§ 12 Abs. 3 und
§ 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des
§ 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind
§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11,
§ 12 Abs. 3 und
§ 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.