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ARBMDFANGAUSBV
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§ 2
ARBMDFANGAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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