Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§
§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (
§ 226), Erlass (§
§ 163, 227), Verjährung (§
§ 169 bis 171, §
§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.