Die in
§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach
§ 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach
§ 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.