(1) Wer Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
- die Bezeichnung des verbrachten Arzneimittels,
- 2.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 3.
- die Chargenbezeichnung oder die Bezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 4.
- sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes,
- 5.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 6.
- den Namen und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- 7.
- den Namen und die Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird,
- 8.
- das Datum der Bestellung und der Abgabe und
- 9.
- den Namen und die Anschrift des Krankenhauses, der Ärztin oder des Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird.