(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß
§ 119 Absatz 5 und
§ 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.