Gesetz.sh
AMG_1976

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.