Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in
§ 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach
§ 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.