Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach
§ 63f und Untersuchungen nach
§ 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden
§ 63f Absatz 4 und
§ 67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.