Gesetz.sh
AMG_1976

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 115 

Eine Person, die am 1. Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.