Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
ALTFABWG
/
§ 4
ALTFABWG
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
§ 4
Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
J
←
Zurück
Quelle