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ALKOPOPSTV
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§ 3
ALKOPOPSTV
Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle