(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des
§ 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt
§ 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend;
§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.