(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
- 1.
- eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,
- 2.
- den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,
- 3.
- den Geburtsnamen,
- 4.
- den Vornamen,
- 5.
- den Familienstand,
- 6.
- den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,
- 7.
- den Geburtsort,
- 8.
- die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und
- 9.
- die Staatsangehörigkeit.