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§ 5
AKNV
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)
§ 5
Muster für den Ankunftsnachweis
Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
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