Gesetz.sh
AHSTATG

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
§ 19 Bußgeldvorschrift

Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.