Gesetz.sh
AGRSTATG

Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.