(1) Der Berichtzeitraum ist für
- 1.
- 2.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025,
- 3.
- 4.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,
- 5.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr 2026,
- 6.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026,
- 7.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,
- 8.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,
- 9.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.