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§ 33
AGRARMSG
Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG)
§ 33
Aufschiebende Wirkung
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
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L